Ratgeber · Tor

Einfahrt von Schnee befreien
– alles, was Sie wissen müssen

Tor Aquila in pulverbeschichteter Ausführung in einer schneebedeckten Einfahrt

©ELEO Zaun: Tor Aquila, pulverbeschichtet mit schneebedeckter Einfahrt

Alle Jahre wieder kommt der Wintereinbruch überraschender, als einem lieb ist. So herrlich die weiße Schneepracht auch anzusehen ist, so lästig kann sie sein. Denn sobald Schnee gefallen ist, gilt die Räum- und Streupflicht und Ihre Einfahrt muss geräumt werden.

Welche Pflichten für Mieter und Eigentümer konkret gelten und welche Bereiche neben Ihrer Einfahrt noch von der Räumpflicht bei Schnee betroffen sind, erklären wir Ihnen detailliert.

Die Räumpflicht bei Schnee – wer ist zuständig?

Als stolzer Hausbesitzer obliegt die Räumpflicht bei Schnee Ihnen. Sobald die weißen Flocken fallen, dürfen Sie selbst zum Streusalz und zur Schippe greifen und Ihre Einfahrt von Eis und Schnee befreien.

Wenn Sie zur Miete wohnen, werfen Sie am besten einen Blick in Ihren Mietvertrag. Eigentlich ist Ihr Vermieter in der Pflicht, das Grundstück bei Schnee zu räumen. Häufig ist im Vertrag aber festgehalten, dass der Mieter selbst das Schneeräumen für bestimmte Bereiche übernehmen muss. Manchmal findet sich im Mietvertrag auch ein Hinweis auf die Hausordnung, in der die Pflicht zum Räumen bei Schnee detailliert formuliert ist.

Gut zu wissen:

Ein Hinweis auf die Schneeräumpflicht, die ausschließlich in der Hausordnung und nicht im Mietvertrag erwähnt wird, ist nicht gültig – schließlich handelt es sich bei der Hausordnung um keinen rechtskräftigen Vertrag.

Schneeschieber in einer geschippten Einfahrt

©Adobe/Christian Schwier: Schneeschieber in Einfahrt

Räumpflicht auf Privatgrundstück: Welche Bereiche betrifft es?

Als Eigentümer müssen Sie in erster Linie darauf achten, dass Ihre Einfahrt von Schnee und Eis befreit sowie der Weg zu den Mülltonnen frei gemacht wird. Müllabfuhr, Post- und Paketboten sowie Besucher im Allgemeinen müssen Ihr Grundstück gefahrlos passieren und erreichen können – denn, wenn es zum Unfall durch Glätte und Schnee kommt, wird es schnell teuer für Sie.

Aber denken Sie auch an den Bereich vor Ihrer Einfahrt. Gehwege, die vor Ihrem Eingangstor verlaufen, müssen ebenfalls von Schnee befreit werden, damit Fußgänger passieren können, ohne auszurutschen. Auch Treppenaufgänge und der unmittelbare Bereich vor Ihrer Haustür unterliegen der Räumpflicht.

Die Einfahrt von Schnee befreien – zu welchen Uhrzeiten?

Die Regelung, zu welchen Uhrzeiten Ihre Einfahrt und Ihr Grundstück von Schnee geräumt werden müssen, variiert je nach Ortssatzung. Als Faustregel können Sie sich an folgenden Zeiten orientieren:

  • Montag bis Samstag von 7 Uhr bis 20 Uhr
  • an Sonn- und Feiertagen beginnt die Pflicht meist eine Stunde später

Wichtig zu wissen ist, dass Sie nicht erst um 7 Uhr mit dem Schneeschippen starten können. Ihre Einfahrt muss tatsächlich um 7 Uhr vom Schnee befreit sein – im Zweifelsfall werfen Sie abends einen Blick auf die Wettervorhersage und stellen Ihren Wecker besser etwas früher, um morgens noch genügend Zeit zum Schneeräumen zu haben.

Wie häufig müssen Einfahrt und Co. vom Schnee befreit werden?

Bei starkem Schneefall dürfen Sie mehrmals täglich zur Schippe greifen. Das heißt aber nicht, dass Sie sich in den Schneesturm stellen und eine Sisyphos-Arbeit verrichten müssen. Eine halbe Stunde haben Sie Zeit, in der Sie abwarten können, ob noch mehr Schnee fallen wird.

Wie großflächig muss geräumt werden?

Nicht nur die Uhrzeiten zur Räumung bei Schnee sind in den Ortssatzungen festgehalten, sondern auch die Breite der zu räumenden Fläche. Je nach Kommune variiert diese zwischen einem bis anderthalb Metern. Grundsätzlich können Sie sich für öffentliche Gehwege merken, dass zwei Personen auf der geräumten Fläche aneinander vorbeikommen müssen. 

Auf Ihrem Privatgrundstück sieht die Regelung lediglich einen halben Meter vor – beispielsweise für den Weg zu Ihrer Haustür.

Und schlussendlich: Wohin mit den Schneemassen?

Auf Ihrem Privatgrundstück können Sie den Schnee Ihrer Einfahrt am besten in den Garten schippen. Sie können sich auch mit Ihren Nachbarn zusammentun und eine Fläche auswählen, die als eine Art Schneedepot dient. Wichtig ist, dass Ihre Einfahrt frei ist und gefahrlos passiert werden kann.

Verläuft vor Ihrer Einfahrt ein Gehweg, gilt folgende Regelung:

Die Schneemassen müssen auf dem Rand des Gehwegs angehäuft werden, der der Straße zugewandt ist. In Rinnsteinen und auf Gullydeckeln sollte generell kein Schnee verbleiben.

Klare Grundstücksgrenze dank Einfahrtstor

Wie weit Ihr privates Grundstück reicht, können Sie übrigens wunderbar mit einem Einfahrtstor kenntlich machen. Dieses bietet nicht nur Privatsphäre und Sicherheit, sondern ist auch eine Zierde für Ihre Einfahrt – und wenn es aus hochwertigem Schmiedeeisen gefertigt ist, trotzt es Schnee und klirrender Kälte problemlos.

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Autor/in

Katrin Weinkauf

Autor/in

Katrin Weinkauf

Rechts- und Sicherheitsexpertin

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